Wer ist Mitglied?
Mitgliedschaft in der Nachbarschaft entsteht durch dauerhafte Ansässigkeit – nicht durch Antrag. Die Voraussetzungen, was Mitgliedschaft bedeutet und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
Vier Jahre dauerhaft in Oberwielenbach – und du bist Mitglied.
Jeder Bürger, der vier Jahre dauerhaft in Oberwielenbach ansässig ist, wird automatisch Mitglied der Nachbarschaft. Es braucht keinen Antrag, keine Aufnahmeprüfung, keine Beiträge zur Aufnahme. Wer bleibt, gehört dazu.
Rechte und Pflichten
Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Vollversammlung eine Stimme – bei Wahlen, bei Beschlüssen, bei Satzungsänderungen. Die Vollversammlung entscheidet über alle wichtigen Belange.
Nutzungsrechte
Mitglieder haben Anspruch auf die Nutzung des gemeinsamen Vermögens – Wald, Weide, Wegerechte. Die konkrete Aufteilung regeln die Nutzungsbestimmungen.
Wählbarkeit
Wählbar in den Ausschuss sind nur Mitglieder. Wer Verantwortung übernehmen will, kann zum Präsidenten, Stellvertreter, Kassier oder Waldbeauftragten gewählt werden.
Pflichten
Mitglieder halten die Nutzungsbestimmungen ein, leisten beschlossene Arbeitsschichten und tragen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten – sprich: man hilft mit.
Was du wissen solltest
Sobald du vier Jahre dauerhaft in Oberwielenbach gemeldet bist – als hauptmeldewohnsitzliche Ansässigkeit. Zweitwohnsitz oder vorübergehende Anmeldung zählen nicht.
Nein. Die Mitgliedschaft entsteht automatisch. Wer in den Wählerlisten der Gemeinde Percha eingetragen ist und die Ansässigkeitszeit erfüllt, ist nutzungsberechtigter Bürger im Sinne des Landesgesetzes.
Die Mitgliedschaft selbst kostet nichts. Beiträge oder Umlagen können von der Vollversammlung beschlossen werden – etwa für gemeinsame Investitionen oder Arbeiten.
Mit dem Wegzug aus Oberwielenbach endet die Mitgliedschaft. Es gibt keine Übertragbarkeit – Mitgliedschaft ist an die Person und den Wohnsitz gebunden, nicht an Erbe oder Eigentum.
Art. 3 der Satzung der Nachbarschaft Oberwielenbach in Verbindung mit dem Landesgesetz Nr. 16 vom 12.06.1980 (Regelung der bürgerlichen Nutzungsrechte) und dem Landesgesetz vom 07.01.1959 Nr. 2.
Fragen zur Mitgliedschaft?
Schreib uns einfach – wir klären, ob und seit wann du dabei bist.